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Family Office und KWG-Konzernprivileg: rechtssichere Finanzierung im Aufsichtsrecht.

Wer die dauerhafte Bewahrung bedeutender Familienvermögen verantwortet, weiß, dass die tragfähigsten Konstruktionen selten im vordergründigen Schein liegen.

Sie verlangen nach einer unsichtbaren, unerschütterlichen Statik, die sich verändernden regulatorischen Rahmenbedingungen mühelos standhält. Werden Finanzprodukte zunehmend schematisiert, verliert das inhabergeführte Kapital oft seine gestalterische Souveränität. Doch für vorausschauende Entscheider ist die Allokation von Mitteln weit mehr als ein mathematisches Kalkül; sie ist Ausdruck einer tiefen Haltung. Denn unser unverrückbares Leitmotiv lautet: Value is so much more than a number.

Wenn Family Offices jedoch als Finanzierer auftreten und Beteiligungsunternehmen neue Marktzugänge eröffnen wollen, stoßen sie unweigerlich an die massiven rechtlichen Pfeiler des Kreditwesengesetzes (KWG). Anstatt sich in einen starren Verwaltungsapparat zu zwängen, vertrauen sie auf unser exklusives Manufaktur-Handwerk. Wir stellen unsere Banklizenz zur Verfügung, um jene strategischen Brücken zu bauen, die ohne aufsichtsrechtliche Privilegierung verschlossen blieben. Dies bildet die Architecture of Trust, die rechtssichere Räume schafft und zugleich als kompromissloses Schutzschild für die Reputation des Namens wirkt.

Family Office und KWG-Konzernprivileg: Voraussetzungen und Funktionsweise

Das KWG-Konzernprivileg befreit Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG von der Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, sofern diese Geschäfte ausschließlich zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen oder Schwestergesellschaften innerhalb eines rechtlich verbundenen Unternehmensverbunds im Sinne des KWG getätigt werden. In ihren Merkblättern zu Family Offices und Anlageverwaltung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konkretisiert, ab welchen Konstellationen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erforderlich ist.

In der anspruchsvollen Architektur moderner Familienvermögen erweist sich dieses Fundament jedoch häufig als unzureichend. Vermögensverwaltende Einheiten, Holdinggesellschaften und Stiftungen sind aus steuerlichen oder familiendynamischen Gründen oft so strukturiert, dass sie keinen qualifizierten Unternehmensverbund im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG bilden. Sollen externe Projektentwickler oder Beteiligungsunternehmen, an denen das Office lediglich Minderheitsanteile hält, direkt mit Fremdkapital ausgestattet werden, ist das Konzernprivileg auf diese Gesellschaften in der Regel nicht anwendbar. Die BaFin legt die Grenzen dieser Bereichsausnahme eng aus. Kreditvergaben jenseits des privilegierten Verbundkreises können – sofern sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG auslösen und bei fehlender Zulassung zu einer unerlaubten Kreditvergabe gemäß § 54 KWG führen. Gerade bei kreditnahen Strukturen achtet die BaFin darauf, dass Family Offices nicht faktisch wie ein Kreditinstitut am Markt auftreten, ohne über eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen. Ein aufsichtsrechtliches Risiko, das die Integrität bedeutender Vermögen im Kern bedrohen kann.

Abgrenzung und regulatorische Praxis

In der regulatorischen Praxis trennt das KWG die erlaubnispflichtige originäre Kreditgewährung präzise vom nachgelagerten Erwerb bereits bestehender Darlehensforderungen ab, der für private Akteure grundsätzlich erlaubnisfrei bleibt. Es sei denn, er erfüllt die Tatbestandsmerkmale des erlaubnispflichtigen Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG.

Diese juristische Trennlinie bildet das Rückgrat für alternative Handlungsstrategien und intelligente Allokationen. Während der eigentliche Akt der Kreditkreation – also Erstabschluss und Auszahlung – zwingend einer lizenzierten Instanz vorbehalten ist, bleibt der Sekundärmarkt für den Forderungskauf für private Akteure im Rahmen der gesetzlichen Grenzen offen.

Family Offices bewegen sich damit im Spannungsfeld zum KWG‑Konzernprivileg. Die einschlägigen BaFin-Merkblätter bieten dabei eine wichtige Orientierung, um Erlaubnispflichten frühzeitig zu erkennen und die eigene Statik rechtssicher zu planen.

Wahre Lösungen entstehen im Dialog. Lassen Sie uns die Statik Ihrer Vision gemeinsam prüfen.

Handlungsalternative ohne eigene Banklizenz

Zu den rechtssicheren Handlungsalternativen für vermögensverwaltende Einheiten ohne eigene Banklizenz zählt insbesondere das Loan-Fronting über ein zugelassenes Institut. Ob eine Tätigkeit als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung zu qualifizieren ist, hängt nicht nur vom einzelnen Darlehen, sondern von der Gesamttätigkeit der vermögensverwaltenden Einheit ab.

Da die Gründung eines eigenen Kreditinstituts aufgrund der erheblichen Eigenkapitalanforderungen und des umfassenden regulatorischen Rahmens in den meisten Fällen unverhältnismäßig ist, erweist sich das Fronting-Modell als besonders tragfähige und flexible Lösung. Wie Loan‑Fronting gleichzeitig die Abhängigkeit von systemrelevanten Großbanken reduziert und alternative, souveräne Finanzierungswege eröffnet, beleuchten wir ausführlich in unserem Artikel „Souveränität jenseits der Systemrelevanz: Die Statik finanzieller Autonomie.“

Eine spezialisierte Bank verankert das Darlehen regulatorisch konform im Markt, übernimmt die ordnungsgemäße Kreditvotierung sowie die KYC- und AML-Prozesse gemäß GwG und überträgt die Forderung nach der Valutierung an das Family Office. So verbleibt die wirtschaftliche Steuerung bei den Entscheidern, während die aufsichtsrechtliche Verantwortung für die Kreditgewährung nach KWG beim lizenzierten Bankpartner gebündelt ist – bei fortbestehender Sorgfaltspflicht auch des Investors im Hinblick auf geldwäscherechtliche und steuerliche Anforderungen. Eine sorgfältige Verwaltung der Familienvermögen bedeutet dabei auch, die eigene Rolle im Aufsichtsrecht zu verstehen und die Grenzen zwischen Vermögensverwaltung, Anlageverwaltung und kreditnahen Geschäften konsequent zu respektieren.

„Wahre finanzielle Autonomie erwächst nicht aus dem formalen Besitz einer eigenen Banklizenz, sondern aus der unfehlbaren Statik eines rechtssicheren Gefüges, das Werte über Generationen hinweg schützt.”

Praxisbeispiel: Komplexe Projektfinanzierung

Wie ein solches regulatorisches Tragwerk gestalterische Freiheit in der Praxis sichert, verdeutlicht die erfolgreiche Begleitung einer komplexen Projektfinanzierung durch unser Haus. Eine unternehmerisch agierende Gruppe trieb die Entwicklung eines zukunftsweisenden Wohnviertels mit rund 500 Einheiten und zugehörigen Stellplätzen auf einer Fläche von 35.000 Quadratmetern voran. Im Zuge des Baufortschritts trat der beteiligte Eigenkapitalgeber mit dem strategischen Ziel an uns heran, eine bestehende Beteiligungsfinanzierung vorzeitig abzulösen, um die finanzielle Flexibilität der Gruppe zu erhöhen und laufende Zusatzkosten substanziell zu minimieren. Da der Eigenkapitalgeber selbst über keine Zulassung zur gewerbsmäßigen Kreditvergabe an Dritte verfügte, drohte das Vorhaben an den skizzierten aufsichtsrechtlichen Grenzen zu scheitern.

In enger Abstimmung entwarf die Westend Bank einen präzisen Brückenschlag: Wir reichten ein maßgeschneidertes Darlehen zur Ablösung der Altschulden im eigenen Namen aus und handelten dabei auf Grundlage eines rechtssicheren Kreditauftrags des involvierten Kapitalgebers. Dieser besicherte das Darlehen vollständig durch Barmittel, die auf separaten, marktüblich verzinsten Festgeldkonten hinterlegt wurden. Um die Struktur ideal an den Bau- und Vertriebsfortschritt der Immobilien anzupassen, etablierten wir eine dynamische Freigabemechanik: Analog zu den planmäßigen Rückführungen des Projektentwicklers reduzierte sich die Barsicherung schrittweise und floss an den Auftraggeber zurück. Der Vertrag gewährte der Unternehmensgruppe überdies eine jederzeitige Rückzahlungsoption ohne starre Vorfälligkeitsentschädigung. Wer seine Struktur an den Leitlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausrichtet, schafft nicht nur rechtssichere Freiräume, sondern stärkt auch das Vertrauen anspruchsvoller Partner und Projektbeteiligter.

Durch diesen souveränen rechtlichen Rahmen konnte die Eigenkapitalstruktur des Bauprojekts optimiert werden, während der Kapitalgeber seine Investition vollständig rechtssicher und transparent steuerte – ohne selbst in die aufsichtsrechtlichen Risiken unerlaubter Bankgeschäfte zu gelangen.

Das Fundament für Ihre Vision

Wahrer Wert entsteht im diskreten Dialog auf Augenhöhe. Wir laden Sie ein, die Statik für Ihre nächste Vision gemeinsam mit uns zu entwerfen.

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